Hauptmenü
- Gemeinde
- Rathaus
- Wohnen & Leben
- Kultur & Freizeit
- Wirtschaft
und der Gemeinde finden Sie hier...
Eine Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub ist mit dem Inkrafttreten von § 7 Abs. 3 DepV zum 1. Januar 2024 nicht mehr zulässig, da es sich bei diesem Abfall um grundsätzlich verwertbare Abfälle handelt.
Kleinmengen von bis zu 2 cbm von nicht verunreinigtem Bodenaushub können vorerst und bis auf Weiteres weiterhin auf der Erddeponie „Wanne“ abgelagert werden.
Durch diese Beschränkung der Zulässigkeit der Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub ist mit einer deutlichen Reduzierung der jährlichen Ablagerungsmengen zur rechnen.